EU-Verfassung ermöglicht Todesstrafe und Tötung durch Militär und Sicherheitsorgane, wie auch Hinrichtungen bei ‹Aufstand›, ‹Aufruhr›, Demonstration und Unruhen

Erläuterung zu Artikel 2 — Recht auf Leben

1. Absatz 1 dieses Artikels basiert auf Artikel 2, Absatz 1, Satz 1 der Europäischen Menschenrechts konvention (EMRK), der wie folgt lautet:

1. Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt …

2. Satz 2 der genannten Vorschrift, der die Todesstrafe zum Gegenstand hatte, ist durch das Inkrafttreten des Protokolls Nr. 6 zur EMRK hinfällig geworden, dessen Artikel 1 wie folgt lautet: «Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.»

Auf dieser Vorschrift beruht Artikel 2 Absatz 2 der Charta.
3. Die Bestimmungen des Artikels 2 der Charta entsprechen den Bestimmungen der genannten Artikel der EMRK und des Zusatzprotokolls. Sie haben nach Artikel 52, Absatz 3, der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite. So müssen die in der EMRK enthaltenen ‹Negativdefinitionen› auch als Teil der Charta betrachtet werden: a) a) Artikel 2, Absatz 2, EMRK: «Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern; 14.12.2007 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 303/17 (Anmerkung des Herausgebers: Die Verweise auf die Artikelnumerierung der Verträge wurden auf den neuesten Stand gebracht und einige Fehler wurden berichtigt.)
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen».

b) b) Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur EMRK:
«Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden …».