Auszüge aus dem offiziellen 582. Kontaktgespräch vom 1. März 2014

Billy Danke, aber das, worüber wir soeben gesprochen haben, das ist eigentlich nicht das, was mich heute besonders beschäftigt, sondern es ist etwas, was ich bezüglich dessen wissen möchte, wie ihr euch zu verhalten pflegt, wenn ein Todesfall auftritt und zugleich etwas Festliches. Dabei will ich fragen, wie ihr es handhabt, wenn eine euch freundschaftlich sehr nahestehende Person zur letzten Ruhe gebettet wird, zugleich aber auch eine Festlichkeit ansteht, wie z.B. eine Vermählung oder Verlobung in der eigenen Familie, wie z.B. der eigenen Kinder, wie aber auch in der Verwandtschaft. Was erachtet ihr Plejaren als vorgehende Pflicht, eine Verlobung oder Vermählung oder die letzte Ehreerweisung in bezug auf die verstorbene Person, die zur letzten Ruhe gebettet wird?

Ptaah Was du als vorgehende Pflicht nennst, wird bei uns derart verstanden und gepflegt, dass in erster Linie einem verstorbenen Menschen bei seiner Ruhebettung, wie du das einfühlsam zum Ausdruck bringst, die letzte Ehre und Würdigung dargebracht wird. Das geht allen Festlichkeiten jeder Art vor, und zwar auch dann, wenn eine solche in der eigenen Familie anfällt, wenn also gleichzeitig bei einer Ruhebettung z.B. eine Eheschliessung eigener Kinder ansteht. Wenn die Eltern oder ein Elternteil in einer nahen, ehrlich-freundschaftlichen Verbindung mit einem Menschen stehen und er stirbt, dann muss es selbstverständlich sein, dass die letzte Ehreerweisung und Würdigung bei der Ruhebettung an erster Pflicht und Stelle steht, während die Festlichkeit einer Vermählung selbst eigener Kinder und Verwandter ausser acht gelassen wird. Eine Verlobungsfestlichkeit, wie ihr eine solche pflegt, das kennen wir nicht, denn eine derartige Handlung läuft bei uns ohne Festlichkeit ab, denn wenn sich zwei Menschen voraussehend für eine Lebensgemeinschaft zusammentun, um sich später in einem offenen oder geschlossenen Bündnis zu vereinen, dann wird das in einfacher Weise getan. Unsere Mentalität sowie Sitten und Gebräuche, und zwar trifft dies auf alle unsere erranischen Völker zu, bedingen, dass ohne Ausnahme alles so gehandhabt wird, wie ich erklärt habe. Eine andere Handlungsweise darf und kann nicht sein, als dass, wenn eine Ruhebettung eines Menschen anfällt, der in ehrlicher Freundschaft nahe oder eng verbunden war, ihm in jedem Fall die letzte Ehredarbringung und Würdigung erwiesen wird. Also wird in einer solchen Situation eine Teilnahme an einer Vermählungsfestlichkeit niemals in Betracht gezogen, und zwar auch dann nicht, wenn eine solche in der eigenen Familie resp. bei eigenen Nachkommen stattfindet, denn die letzte Ehreerweisung und Würdigung für den verstorbenen Menschen, mit dem in ehrlicher, naher und guter Freundschaft gestanden wurde, ist unbedingte Pflicht. Wenn diese nicht erfüllt wird, dann entspricht dies einer Anstandslosigkeit und Ehrlosigkeit sondergleichen.