Titel 14 - Aeronautics and Space

1211.103 Amtsgewalt

(a) Abschnitte 203 und 304 des NASA-Aktes von 1958 mit Zusätzen (42 U.S.C. 2473, 2455 und 2456).

(b) 18 U.S.C. 799

(c) Artikel IX, Weltraum-Abkommen, TLAS 6347 (18 UST 2416).

(d) NASA-Management-Anleitungen 1052.90 und 8020.13.

1211.104 Verfahren

(a) Administrative Aktionen. Der Administrator oder sein Vertreter (laut 1204.509 dieses Kapitels) wird laut eigenem Ermessen:

(1) Den Beginn und die Dauer einer Quarantäneperiode eines jeweiligen Raumfluges entscheiden; die Quarantäne, welche auf zusätzliche Lebensformen zutrifft, wird noch angekündigt.

(2) Schriftlich Quarantäneoffiziere auswählen, um die Quarantäneautorität auszuführen.

(3) Entscheiden, ob eine bestimmte Person, der Besitz, ein Tier oder andere Lebensform oder jegliche Materie einer ’ausserirdischen Verseuchung' ausgesetzt war, und die Quarantäne für diese Person, Besitz, Tier oder andere Lebensform oder jegliche Materie anordnen. Diese Quarantäne kann möglicherweise nur auf dieser Entscheidung basieren, dass eine solche Person, Besitz, Tier oder andere Lebensform oder jegliche Materie einer ’ausserirdischen Verseuchung' ausgesetzt war.

(4) Entscheiden, wo sich die Orte, Grenzen und die Handlungsweisen der notwendigen Quarantänestationen innerhalb der Vereinigten Staaten oder der Schiffe oder Beförderungsmittel der Vereinigten Staaten befinden.

(5) Einen Sicherheitsdienst, oder falls notwendig, noch weitere Dienste aufzustellen, wenn nötig vertraglich, um die Sicherheit und Unverletzbarkeit der Quarantänestationen und der Personen, Besitz, Tiere oder anderen Lebensformen oder jeglicher Materie in Quarantäne zu gewährleisten.