Gleichberechtigung, Broschüre 3

Die Emanzipation in ihrer richtigen Bedeutung ist eine Gleichheit in einer bewussten gegenseitigen Anerkennung, was genauer besagt, dass die Gleichheit und Gleichberechtigung verstehend und bewusst ihre Anwendung finden muss und dass dadurch die eine Form, also entweder das Weibliche oder das Männliche, nicht tiefer oder höher steht als die andere. Dies bezieht sich im besonderen auf die Ehe, auf die Lebensgemeinschaft resp. Lebenspartnerschaft, bei der beide Geschlechter, Mann und Frau, in Gemeinschaft einer Gleichheitsform unterstehen, im Sinn des Gleichtuns und des Gleichrechts. Demzufolge hat also in jeglicher Beziehung der Mann in der Ehe der Frau die genau gleichen Rechte und Aufgaben einzuräumen, wie dies auch von seiten der Frau gegenüber dem Mann der Fall sein muss. Dies bedeutet, dass die beiden Partner im Werte der Ehe resp. ehelichen Verbindung quantumsmässig die gleichen Pflichten zu erfüllen und die gleichen Rechte haben, nur dass sich diese in ihrer Art durch die natürlich bedingten Gegebenheiten voneinander unterscheiden. So kann der Mann nun einmal naturgegeben einem Kleinkind oder einem Säugling gegenüber die natürliche Rolle der Mutter nicht ersetzen, die z.B. in ihrer natürlichen Pflicht das Kind an ihrer Brust zu stillen vermag. Ein Beispiel, durch das zu erkennen ist, dass es natürliche Rechte der beiden Geschlechter gibt, die naturgesetzmässig nicht ‹gleichberechtigt› resp. gleichheitlich sind. Der Mann vermag das Kind nicht an seiner Brust zu stillen, und er kann diesem auch die mütterliche Nähe, Liebe und Geborgenheit nicht ersetzen, wie dies eben nur eine Mutter zu tun vermag. Der Mann hat keinen Mutterinstinkt, sondern den des Vaters, dem nun einmal durch die Natur eine gewisse Unterschiedlichkeit zur Mutter gegeben ist. Wäre dem nicht so, dann hätte sich die Schöpfung oder die Natur die Arbeit zur Kreation der Zweifaltigkeit, so eben des Positiven und Negativen, nicht zu machen brauchen. Das Prinzip des Gebärenden ist dem Menschen durch die Natur auf dem Planeten Erde nun einmal dem weiblichen Teil gegeben, so also der Frau als ihr ureigenstes Recht, so nur sie den Nachwuchs zu gebären vermag. Dies ist die Art des Menschen dieser Erde, so nur der Frau resp. dem Weib das Recht als ‹Wurzel des Lebens› zu gelten zusteht. Der Mann hingegen hat dabei als Vater und Zeuger des Kindes durchaus seinen ihm zugesprochenen Teil in der Sorge um das Kind zusammen mit der Frau zu teilen, jedoch immer in seiner natürlichen Rolle des Vaters, des Männlichen. Beide Elternteile erfüllen so in der Erziehung der Nachkommen gemeinsam eine sehr wichtige Funktion, und keine der beiden ist ganzheitlich gesehen wichtiger oder unwichtiger, wertvoller oder minderwertiger in der Pflege, Behütung und Erziehung des Kindes. Also ergibt sich dann daraus die Erkennung der Gleichheit und Gleichwertigkeit, was da bedeutet, dass erkannt werden muss, dass beide Partner, die Frau wie der Mann, in Gemeinsamkeit ihrer Pflichterfüllung obliegen, die sie wechselseitig und je nach ihrer Art zu erfüllen haben.