Neutralität

Beschlüsse im Rahmen der GASP können vom Hohen Vertreter, aber auch von allen Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden (Art. 30 EU-Vertrag); anders als in anderen Politikbereichen der EU liegt das Initiativrecht hier also nicht nur bei der Europäischen Kommission. Die Beschlüsse werden vom Rat nach Art. 31 EU-Vertrag grundsätzlich einstimmig gefasst, jeder Staat hat also ein Vetorecht. Allerdings können sich Mitgliedstaaten bei Beschlüssen auch enthalten und dazu eine förmliche Erklärung abgeben. Die betreffenden Beschlüsse gelten für diese Staaten dann nicht, treten aber für die übrigen dennoch in Kraft. Die Staaten, die sich enthalten haben, müssen sich an der Durchführung nicht beteiligen, dürfen sie aber auch nicht behindern. Falls sich mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten, die zugleich ein Drittel der Unionsbevölkerung vertreten, auf diese Weise enthalten, tritt der Beschluss nicht in Kraft.

In einigen Fällen beschliesst der Rat nach Art. 31 Abs. 2 EU-Vertrag auch mit qualifizierter Mehrheit. Dies geschieht dann, wenn der Rat lediglich Vorgaben des Europäischen Rates konkretisiert, wenn er Durchführungsbeschlüsse zu bereits beschlossenen Standpunkten oder Aktionen erlässt oder wenn er Sonderbeauftragte ernennt. Allerdings hat auch in diesen Fällen jeder Mitgliedstaat ein Vetorecht, soweit der Beschluss wichtigen Interessen seiner nationalen Politik zuwiderläuft. Er muss diese Interessen jedoch konkret benennen. Falls keine einvernehmliche Lösung erzielt werden kann, kann der Rat eine solche Angelegenheit an den Europäischen Rat verweisen. Durch eine sogenannte Passerell-Klausel kann der Europäische Rat durch einstimmigen Beschluss auch festlegen, dass der Rat noch in weiteren Fällen mit qualifizierter Mehrheit entscheidet. Beschlüsse mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen müssen jedoch grundsätzlich einstimmig getroffen werden.»