Leserfrage zum Propheten Mohammed

So geschah es auch mit Jmmanuel, der mit der ‹Lehre der Propheten› ein Revoluzzer war, weil er damit Freiheit, Frieden, Harmonie und Liebe lehrte, was jedoch wider alles Machtgebaren der Regierenden und der Religionsführer und deren Anhänger war. Doch auch noch heute im Dritten Jahrtausend nach Jmmanuel muss damit gerechnet werden, dass das Lehren der ‹Lehre der Propheten› resp. der ‹Geisteslehre› resp. der ‹Lehre der Wahrheit, Lehre des Geistes, Lehre des Lebens› noch lebensgefährlich ist, denn der Religionswahn der religiös-sektiererischen Fundamentalisten, Fanatiker und Konservativen aller Façon ist bis heute ungebrochen. Nichtdestotrotz hat sich aber in der Neuzeit einiges in bezug auf die Gewissens-, Meinungs-, Gedanken- und Religionsfreiheit zum Besseren geändert. Doch bis in die Neuzeit und auch zu früheren Zeiten der frühen wahrlichen Propheten konnte die Lehre auch aus diesem Grund nicht gross verbreitet und auch nicht wörtlich schriftlich festgehalten werden. Dies wurde erst in der Neuzeit des 20. und 21. Jahrhunderts durch die modernen Medien sowie durch eine freiere Meinungsäusserung möglich. Nur durch die vielartigen Medien sowie durch die Tatsache der ‹Gewissens– und Religionsfreiheit› und der ‹Meinungs- und Informationsfreiheit›, wie diese durch die ‹Allgemeine Erklärung der Menschenrechte› durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 mit den Artikeln 18 und 19 verkündet wurden, ist es möglich geworden, die altherkömmliche und altehrwürdige ‹Lehre der Propheten› in der Neuzeit schriftlich und originalgetreu festzuhalten.

Artikel 18: Gewissens- und Religionsfreiheit
Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, in der Öffentlichkeit oder privat, durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung von Riten zu bekunden.

Artikel 19: Meinungs- und Informationsfreiheit
Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäusserung; dieses Recht umfasst die Freiheit, Meinungen unangefochten anzuhängen und Informationen und Ideen mit allen Verständigungsmitteln ohne Rücksicht auf Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

Dazu muss allerdings bemerkt werden, dass die Schandtaten und kriminellen Handlungen eines Sektierers, Lügners, Betrügers oder Verleumders usw. nicht offen und auch nicht mit dem Namen des betreffenden Menschen genannt werden dürfen, weil sonst jene, welche die wahrheitlichen Fakten offen nennen, gerichtlich geahndet werden. Dies ungeachtet dessen, dass dies dem Artikel 19 der ‹Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte› widerspricht.