Bevölkerungswachstum ohne Ende? – Schluss mit dem Tabu!

Ein weiterer wichtiger Aspekt der Kinder-Erziehungsfähigkeit besteht darin, dass beide Partner über eine minimale Schulbildung von mindestens sechs Jahren verfügen und mindestens einer der beiden Partner gut lesen und schreiben kann. Beide Partner müssen die Hauptsprache jenes Landes beherrschen, in dem sie wohnen oder wohnen werden. Dies ist absolut erforderlich zur guten Integration sowie für das Verständnis der kulturellen, gesellschaftspolitischen und sozialen Gegebenheiten des Wohnsitz- bzw. Heimatlandes. Mit Ausnahme der weiter oben erwähnten Urvölker darf es heutzutage nicht mehr erlaubt sein, dass Analphabeten Kinder zeugen, was – nebenbei gesagt – in vielen Ländern das Los der Frauen markant zum Positiven verändern wird!
Da jeder Mensch ein schöpferisches Geburtsrecht auf Gesundheit an Körper, Psyche und Bewusstsein besitzt, bedeutet dies, dass das Kind Anrecht hat auf Eltern, die vor und nach der Zeugung alles vermeiden, was den heranwachsenden Menschen im Mutterleib und danach schädigen könnte. Die Erfüllung dieses grundlegenden Geburtsrechts bedeutet folgerichtig, dass ein Mensch im fortpflanzungsfähigen Alter kein uneingeschränktes Recht auf eigene Kinder hat, und zwar unabhängig davon, ob eine Überbevölkerung herrscht oder nicht. Daraus folgt, dass zur Nachkommenszeugung gewisse konkrete Bedingungen erfüllt werden müssen, wovon nachstehend die sechs wichtigsten Voraussetzungen aufgeführt sind:
1) Nachweis einer hohen Wahrscheinlichkeit hinsichtlich Sicherstellung von Ernährung, Finanzen, Wohnung und Arbeit usw., damit die Familie nicht darben wird, weil sich ein Elternteil dem Kind zumindest in den ersten Jahren vollzeitig widmen muss (wozu in erster Linie aus biologisch-psychologischen Gründen die Mutter geeignet ist).
2) Nachweis beider Partner, dass sie weder an einer psychischen Krankheit (z.B. Depression und/oder Manie = sogenannt bipolare Störung), einer sogenannten ‹Geisteskrankheit› (Bewusstseinskrankheit z.B. Schizophrenie) oder gar an einer degenerativen Krankheit (z.B. beginnende Demenz) leiden.
3) Nachweis, dass beide Partner bezüglich Intellekt und Bewusstsein usw. nicht derart eingeschränkt sind, dass sie nur mit erheblicher Hilfe von Mitmenschen in der Lage sind, ein selbständiges Leben zu führen (was leider unter anderem auf jene vielen Menschen zutrifft, die unter dem Begriff ‹geistige Behinderung› (resp. Bewusstseinsbehinderung) ihr Schicksal zu tragen haben).
4) Nachweis, dass kein Partner an einer Erbkrankheit leidet, die an das Kind vererbt werden kann, wie z.B. Hämophilie (Bluterkrankheit), Zystische Fibrose, Muskeldystrophie, usw. Zu diesem Zwecke ist die medizinische und gentechnologische Forschung stetig zu fördern, einerseits um dadurch immer bessere und verfeinerte Diagnosen stellen zu können, und andererseits um immer bessere Heilmittel zu entwickeln sowie Methoden, um schadhafte/kranke Gene unwirksam zu machen oder zu korrigieren.
5) Nachweis, dass innerhalb der letzten drei (besser sieben) Jahre keine den Fötus schädigende Sucht vorhanden war, was in den drei Jahren nach der Heirat durch regelmässige Blutproben nachgeprüft werden muss. Zu diesen Suchtmitteln gehören Alkohol, Heroin, Marihuana und Synthetikdrogen, aber auch Nikotin, gewisse Medikamente sowie Anabolika und Dopingmittel. Die Eheleute müssen sich bewusst sein, dass Mann und Frau vor der Zeugung, und die Frau auch während der Schwangerschaft, auf Alkoholgenuss vollständig verzichten müssen, weil Alkohol nachweislich die Erbsubstanz und den Embryo bzw. Fötus mehr oder minder schädigt.