Die Erd-Charta

IV. Demokratie, Gewaltfreiheit und Frieden

13.Demokratische Einrichtungen auf allen Ebenen stärken, für Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Ausübung von Macht[4] sorgen, einschliesslich Mitbestimmung und rechtlichem Gehör.

a. Am Recht eines jeden Menschen auf klare und rechtzeitige Information in Umweltbelangen und allen Entwicklungsplänen und -tätigkeiten, die ihn berühren können oder an denen er interessiert ist, festhalten.
b. Die lokale, regionale und globale Zivilgesellschaft unterstützen und die sinnvolle Mitwirkung aller interessierten Personen und Institutionen bei der Entscheidungsfindung fördern.
c. Das Recht auf Meinungsfreiheit, Pressefreiheit, Versammlungsfreiheit, Organisationsfreiheit und die Freiheit, abweichende Meinungen zu vertreten, schützen.
d. Effektiven und effizienten Zugang zu Verwaltungsverfahren und unabhängigen Gerichtsverfahren vorsehen, die drohende oder tatsächliche Umweltschäden unterbinden und wiedergutmachen.
e. Korruption in allen öffentlichen und privaten Einrichtungen bekämpfen.
f. Lokale Gemeinschaften stärken und ihnen ermöglichen, ihre Umwelt zu schützen. Die Verantwortung für den Umweltschutz auf die Verwaltungsebenen übertragen, auf denen sie am effektivsten wahrgenommen werden kann.

14.In die formale Bildung und in das lebenslange Lernen das Wissen, die Werte und Fähigkeiten integrieren, die für eine nachhaltige Lebensweise nötig sind.

a. Für alle, insbesondere für Kinder und Jugendliche, Bildungsmöglichkeiten bereitstellen, die sie zur Mitarbeit an nachhaltiger Entwicklung befähigen.
b. Das Mitwirken von Kunst und Kultur sowie der Geistes-, Sozial- und Naturwissenschaften bei der Bildung für eine nachhaltige Entwicklung fördern.
c. Die Funktion der Massenmedien stärken, Bewusstsein für die bevorstehenden ökologischen und sozialen Herausforderungen zu wecken.
d. Die Bedeutung der moralischen und spirituellen Bildung für einen nachhaltigen Lebensstil anerkennen.

15.Alle Lebewesen rücksichtsvoll und mit Achtung behandeln.

a. Tiere, die von Menschen gehalten werden, vor Grausamkeit und Leiden schützen.
b. Frei lebende Tiere vor solchen Methoden der Jagd, Fallenstellerei und des Fischfanges schützen, die extremes, unnötig langes oder vermeidbares Leiden verursachen.
c. Beifang oder Töten von nicht gewünschten Spezies vermeiden oder weitest möglich beenden.

16.Eine Kultur der Toleranz, der Gewaltlosigkeit und des Friedens fördern.

a. Gegenseitiges Verstehen, Solidarität und Zusammenarbeit unter allen Völkern und innerhalb und zwischen den Nationen ermutigen und unterstützen.
b. Umfassende Strategien zur Vermeidung gewaltsamer Konflikte umsetzen und kollektive Wege zur Problembewältigung nutzen, um ökologische und andere Konflikte anzugehen und zu lösen.
c. Nationale Sicherheitssysteme auf ein nicht bedrohliches Verteidigungsniveau abrüsten und die Umwandlung militärischer Einrichtungen für friedliche Zwecke, einschliesslich ökologischer Wiederherstellung, fördern.
d. Nukleare, biologische und chemische Waffen sowie andere Massenvernichtungswaffen vollständig beseitigen.
e. Sicherstellen, dass die Nutzung des erdnahen und auch des übrigen Weltraumes Umweltschutz und Frieden fördern.
f. Anerkennen, dass Frieden die Gesamtheit dessen ist, das geschaffen wird durch rechte Beziehungen zu sich selbst, zu anderen Personen, anderen Kulturen, anderen Lebewesen, der Erde und dem grösseren Ganzen, zu dem alles gehört.