Mehr Beweise bitte! Ein paar eigene Gedanken.
- Die Schweizer Definition des 'Urhebers' ist wie folgt beschrieben:
http://www.admin.ch/ch/d/sr/231_1/a6.html - Urheberrechtschutz nach dem Schweizer Gesetz: Schutzdauer des Copyrights im Paragraph Art. 29.
http://www.admin.ch/ch/d/sr/231_1/a29.html - In Sonderfällen, wenn es um «eine Berichterstattung zu den aktuellen Ereignissen» geht, ist es erlaubt, mit Angabe der Quelle Teile oder Auszüge zu verwenden. Dies ist im Art. 28 geregelt.
http://www.admin.ch/ch/d/sr/231_1/a28.html - Bei Missachtung der oben genannten Fälle kann Art. 68 zum Einsatz gebracht werden, welcher erlaubt, dass der Urheber (rechtmässiger Bild-Eigentümer) gegen die Verletzung der Urheberrechte klagen kann.
http://www.admin.ch/ch/d/sr/231_1/a68.html - Gestützt wird dieser Akt durch Art. 10 im Satz 1:
http://www.admin.ch/ch/d/sr/231_1/a10.html - Interessanterweise gilt auch eine Änderung und anschl. Veröffentlichung eines Bildes als Urheberrechtsverletzung - Details sind im Art. 67 näher beschrieben:
http://www.admin.ch/ch/d/sr/231_1/a67.html