Leihmutterschaft-eine menschenverachtende Praxis

All diese wichtigen Kräfte für den Aufbau eines soliden Grundcharakters des ungeborenen Kindes stehen im Falle der Leihmutterschaft auf brüchigen Beinen und verlieren spätestens dann vollends ihre Basis, wenn die Leihmutter das Kind an die Käufer der bestellten ‹Ware Mensch› abgibt und ihm damit vermittelt, dass es von ihr nicht erwünscht resp. nicht geliebt wird – ein Trennungs- und Verlustschock, der sich als tiefes Trauma im Unterbewusstsein des Kindes einprägt. Kein Wunder, wenn dann diese als Kaufsache missbrauchten und lieblos in die Welt gesetzten Kinder keinen Halt im Leben finden und später vielleicht auf die schiefe Bahn geraten, wo sie dann im schlimmsten Fall beispielsweise als religiös-fundamentalistische Terroristen enden, die ihre Lebensangst hinter einer extremistischen Ideologie verstecken. Wichtig beim Aufbau des kindlichen Grundcharakters ist daneben auch die Beziehung der Mutter zu ihrer Umgebung; auch was sie denkt, tut und isst. Schon mit einer künstlichen Befruchtung fehlt das liebevolle Zeugen des Kindes; wenn nun dazu noch die Schwangerschaft nur des Geldes wegen durchlebt wird, ohne dass die Leihmutter dem Kind auf Dauer die ‹richtige› Mutter sein kann und darf, womit eine liebevolle Mutter-Kind-Beziehung ausgeschlossen ist, dann ist das Kind im wahrsten Sinne des Wortes des Mammons wegen verraten und verkauft. Auch eine finanzielle Notlage der Leihmutter rechtfertigt nicht ihr Tun sowie das Handeln der Bestelleltern, denn der vielleicht lebenslang unter den Folgen ihres egoistisch-lieblosen Tuns leidende Mensch ist in jedem Falle das Kind.

Rechtliche Verwirrungen um die Elternschaft:
Mit der Leihmutterschaft können bizarre Familienkonstellationen entstehen. Im einfachen Fall wird nur der Uterus der Leihmutter gebraucht. Sperma und Eizelle stammen von den Eheleuten. Häufig hapert es aber nicht an der Fähigkeit, eine Schwangerschaft auszutragen, sondern an der Zeugungsfähigkeit. Neben der fremden Gebärmutter wird dann eine fremde Eizelle gebraucht. Um eine enge Bindung zu vermeiden, wird dafür in der Regel eine dritte Frau beteiligt: Eine Eizellespenderin. Kommt eine Zeugungsschwäche des Mannes hinzu, benötigt man einen Samenspender. Im Extremfall hat das Kind fünf Eltern – sozialer Vater, Samenspender sowie soziale Mutter, Leihmutter und Eizellespenderin. In Deutschland gilt nach § 1591 BGB: Die Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat. Also ist in Deutschland nach dem Gesetz die Leihmutter die leibliche Mutter, und nicht die genetische Mutter beziehungsweise die sogenannte ‹Sorgemutter›, die das Austragen des Babys in Auftrag gegeben hat und es grosszieht. Diese rechtliche Lage kann weder angefochten noch durch Verträge wirksam geändert werden. Sogar wenn die ‹Sorgemutter› in einer ausländischen Geburtsurkunde als leibliche Mutter angegeben ist, ist ihre Mutterschaft nach deutschem Recht nicht begründet. Die ‹Sorgemutter› ist daher rein rechtlich nicht mit ihrem Kind verwandt. Gleiches gilt auch für den ‹Sorgevater›. Dieser kann jedoch rechtlich die Abstammung des Kindes von sich herstellen, indem er, mit Zustimmung der Leihmutter, formwirksam nach § 1594 BGB die Vaterschaft anerkennt. Das funktioniert natürlich nur, wenn eine tatsächliche genetische Verwandtschaft zwischen Vater und Kind gegeben ist, und vor allem, wenn nicht bereits die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (§ 1594, Abs. 2, BGB). Denn ist die Leihmutter verheiratet, ist nach § 1592, Abs.1, BGB ihr Ehemann der rechtliche Vater des Kindes.